Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).