Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.