108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 6 zu Art. 101 StPO). 4.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein.