Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Akteneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO).