Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör- Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen.