3 bung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 101 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 4.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung.