101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhe-