158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhalten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (HANS/WIPRÄCH- TIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 14 zu Art.