4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligatorische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise (HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art.