3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Der Beschuldigte ist aktuell seit knapp drei Monaten in Haft. Unerheblich ist, dass die Untersuchung bereits länger andauert, da ihm während dieser Zeit keine Beweismittel vorgehalten werden konnten. Dem Beschuldigten sämtliche vorhandenen Beweismittel innert drei Monaten vorzuhalten, ist bei einem derart komplexen und umfassenden Verfahren wie dem vorliegenden (vgl. Haftantrag vom 23. Januar 2025) schlichtweg unmöglich. Zu nennen sei exemplarisch, dass beispielsweise Videos