Mit Verfügungen vom 8. bzw. 12. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben.