Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 188 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ (Hauptvertreter gem. Art. 127 Abs. 2 StPO) Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässi- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 15. April 2025 (BA 24 464 [W 19 757]) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von Rechtsanwalt C.________, Hauptvertreter des Beschwerdeführers gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), vom 10. April 2025 um Akteneinsicht ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechts- anwalt C.________, am 28. April 2025 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 15. April 2025 betreffend Abweisung Akteneinsicht sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollumfängli- che Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügungen vom 8. bzw. 12. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und wurde der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (vgl. die Kopie des Postauf- gabebüchleins mit der Sendungsverfolgungsnummer 99.60.153811.00000025) und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Der Beschuldigte ist aktuell seit knapp drei Monaten in Haft. Unerheblich ist, dass die Untersuchung bereits länger andauert, da ihm während dieser Zeit keine Beweismittel vorgehalten werden konnten. Dem Beschuldigten sämtliche vorhandenen Beweismittel innert drei Monaten vorzuhalten, ist bei ei- nem derart komplexen und umfassenden Verfahren wie dem vorliegenden (vgl. Haftantrag vom 23. Januar 2025) schlichtweg unmöglich. Zu nennen sei exemplarisch, dass beispielsweise Videos 2 transkribiert werden mussten, die entsprechenden Beweise aus einer Unmenge von Daten extrahiert und zusammengestellt werden müssen und bspw. aus der D.________ (Land) aufgrund des Kriegs- ausbruchs immer noch nicht sämtliche rechtshilfeweise angeforderten Daten eingetroffen sind (dies- bezüglich wird in der kommenden Zeit ein erneutes Rechtshilfeersuchen gestellt werden). Zudem sind die vorhandenen Spuren in der vorliegenden Operation sehr technisch und kompliziert. Es ist nicht zielführend, diese dem Beschuldigten in 10-stündigen Einvernahmen vorzuhalten. So hat die Vertei- digung selbst anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2025, Rz. 1860 nach einem halben Tag darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte «irgendwann nicht mehr einvernahmefähig sei». Da dem Beschuldigten noch nicht sämtliche wesentlichen Beweismittel vorgehalten werden konnten, kann zum aktuellen Zeitpunkt keine umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Der Verteidigung wurden nach den durchgeführten Einvernahmen immer unverzüglich das Protokoll mit den entspre- chenden Beilagen zur Kenntnis gebracht. Aus den vorgenannten Gründen wird das Gesuch um Akteneinsicht von Rechtsanwalt C.________ vom 10. April 2025, soweit nicht die dem Beschuldigten bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligatorische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einer- seits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise (HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 101 StPO). 4.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachver- halten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstre- cken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (HANS/WIPRÄCH- TIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 StPO; siehe auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 4.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismass- nahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befra- gen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhe- 3 bung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der be- schuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 101 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 4.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafunter- suchung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhe- bung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn um- fangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehalten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren ver- mochte, können einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör- Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem mög- lichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Akteneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 6 zu Art. 101 StPO). 4.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Unter- suchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine ge- wisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden kön- nen, herauszugeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 4 4.6 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht abzuweisen, so- weit diese nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betrifft, das ihr im Rah- men der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zustehende Ermessen nicht missbraucht, zumal die Gründe für diesen Entscheid mit den oben genannten Grundsätzen (vgl. E. 4.1 ff. hiervor) in Einklang stehen. Vorliegend handelt es sich um ein komplexes und aufwendiges Untersuchungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer sowie weitere beschuldigte Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, Geldwäscherei (schwerer Fall) und Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation mit mindestens 80 Geschädigten in der Schweiz und zahlreichen weiteren Geschädigten in anderen europäischen Ländern. Dem Beschwerdeführer wird zu- sammengefasst vorgeworfen, sich gemeinsam mit weiteren Personen in E.________ (Stadt) (D.________ (Land)) und allenfalls anderswo in sogenannten Call Centern betätigt zu haben, deren Zweck es gewesen sein soll, in gewerbs- mässiger Art und Weise Online Anlagebetrüge (sog. Boiler Room Scams) durchzu- führen. Hierbei soll der Beschwerdeführer als einer der zentralen Täter in der Or- ganised Crime Group (OCG) operiert haben. Dem Haftantrag der Staatsanwalt- schaft vom 23. Januar 2025 (S. 1 und 5) lässt sich entnehmen, dass seit Oktober 2019 ein Strafverfahren wegen Online Anlagebetrügen im grossen Stil mit zahlrei- chen Geschädigten geführt wird. In den letzten Jahren sind hierorts verschiedene (auch technische) Ermittlungshandlungen durchgeführt worden (sog. OP F.________) und es findet eine internationale Zusammenarbeit mit den Strafverfol- gungsbehörden der D.________ (Land), G.________ (Land) und H.________ (Land) statt. Mit Hilfe von Eurojust wurde im Januar 2022 bilateral ein Joint Investi- gation Team mit den Strafverfolgungsbehörden der D.________ (Land) eingerich- tet. Im Zuge der umfangreichen Ermittlungen gelang es den Strafverfolgungs- behörden, die durch die Täterschaft aufgebaute und genutzte Systemlandschaft zu identifizieren und daraufhin mehr als 50 weitere Server im In- und Ausland zu si- chern oder zu durchsuchen, was u.a. zusätzliche und weitreichende technische Spuren generierte. Die gezielte Verfolgung dieser Spuren in Verbindung mit den Eingängen von neuerlichen Strafanzeigen führte nicht nur zu weiteren Call Centern in der D.________ (Land), sondern auch zu Call Centern in G.________ (Land). Mittels eingeleiteter und gezielter Überwachungsmassnahmen sowohl im In- als auch im Ausland – u.a. im Rahmen des bereits erwähnten Joint Investigation Teams mit den D.________ (Land) Behörden sowie mehreren Rechtshilfeersuchen an die G.________ (Land) Behörden – gelang es, die Call Center in der D.________ (Land) und in G.________ (Land) zu lokalisieren. Mit der Durch- führung von polizeilichen Interventionen in der D.________ (Land) im ersten Halb- jahr 2023 und in G.________ (Land) im zweiten Halbjahr 2023 konnten zudem wei- tere Beweismittel erhoben, dort ansässige und involvierte Personen identifiziert, einvernommen oder gar verhaftet und der zuständigen Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025 (S. 4) lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der D.________ (Land) die Situation hinsichtlich der Aggression I.________ (Land) und dem damit verbundenen Kriegsausbruch im Februar 2022 besonders zu erwähnen sei. Seit- 5 dem seien die dortigen Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen nur äusserst zö- gernd vorangekommen, insofern als sowohl der direkte Kontakt als auch die offizi- ellen polizeilichen und justiziellen Kanäle zeitweilen unterbrochen oder ganz ausge- fallen seien. So seien erst in den vergangenen Wochen die ersten Schriftlichkeiten bezüglich der im Jahr 2023 in der D.________ (Land) durchgeführten Massnahmen eingegangen. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2023 in J.________ (Stadt) verhaftet. Am 21. Januar 2025 wurde er in die Schweiz ausgeliefert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Auslieferung bereits mehrfach einvernommen worden ist (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 22. Januar 2025 sowie delegierte Einver- nahmen vom 4. Februar 2025, 4. März 2025, 27. März 2025 und 8. April 2025). Gemäss Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 (S. 12) sind indes weitere Befragungen des Beschwerdeführers geplant, damit ihm weitere Vorhalte gemacht werden können. Aufgrund der Vielzahl an komplexen Beweismitteln (u.a. Auswer- tung von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten, Telefonabhörungspro- tokolle) war es bislang nicht möglich, dem Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte zu machen, weshalb ihm bereits aus diesem Grund keine (vollumfängliche) Aktenein- sicht gewährt werden kann. Die Beschwerdekammer teilt in diesem Zusammen- hang die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es nicht zielführend erscheint, die sehr technischen und komplizierten Spuren im vorliegenden Strafverfahren dem Beschwerdeführer in zehnstündigen Einvernahmen vorzuhalten (vgl. insoweit auch Z. 1860 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2025, wonach dessen Verteidiger nach einem halben Tag Einvernahme darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer «irgendwann nicht mehr ein- vernahmefähig sei»). Zudem wurden vorliegend die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 StPO noch nicht erhoben sowie dem Beschwerdeführer erstmalig vor- gehalten. So sind etwa aufgrund des Kriegsausbruchs immer noch nicht sämtliche rechtshilfeweise angeforderten Daten aus der D.________ (Land) eingetroffen und sind weitere diverse Rechtshilfehandlungen durchzuführen. Insbesondere sollen die bereits durch die D.________ (Land) Behörden einvernommen Zeugen, welche im Call Center an der Adresse K.________ in E.________ (Stadt) gearbeitet und den Beschwerdeführer massgeblich belastet haben sollen (vgl. dazu S. 10 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025), L.________ (vgl. dazu S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025) sowie M.________, die Betreiberin eines Call Centers in G.________ (Land), die in der D.________ (Land) mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet haben soll, parteiöffentlich befragt werden. Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Inhalt von weiteren Daten- trägern aus der D.________ (Land) übermittelt werden wird, nachdem die auslän- dischen Behörden auf die fehlenden Daten aufmerksam gemacht werden konnten. Zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags vom 15. April 2025 resp. der angefochtenen Verfügung fanden zudem noch Auswertungen von belastendem Material durch die Kantonspolizei Bern statt und es ist geplant, die Akten in G.________ (Land) betreffend abgeschlossene Verfahren gegen Personen der OCG, welche in G.________ (Land) Call Center geführt haben (u.a. M.________), rechtshilfeweise zu edieren (vgl. hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen, welche augenscheinlich wichtige Beweise im Sinne von Art. 101 StPO betreffen, 6 ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann, S. 12 f. des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer vom 5. Mai 20225 betreffend die Auflistung der nicht übersendeten Aktenstücke [«7.1 Interna- tionale Zusammenarbeit, Rechtshilfeersuchten an 25 Länder {teilweise mit Antwort, teilweise ohne Antwort, Grossteil der Erledigungsunterlagen bei der Kantonspolizei Bern zur Auswertung}»]). Da Vorhalte zu diesen noch zu tätigenden Ermittlungs- handlungen resp. massgeblichen Beweisergebnissen zum Zeitpunkt des Aktenein- sichtsgesuchs vom 10. April 2025 resp. der angefochtenen Verfügung noch nicht erfolgt waren, konnte die Verfahrensleitung davon ausgehen, dass die Hauptbe- weisaufnahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen war. Unter diesen Umständen verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen Art. 101 StPO. Dem Beschwerdeführer wurden denn auch nach den durchgeführ- ten Einvernahmen jeweils unverzüglich die Einvernahmeprotokolle inklusive die vorgehaltenen Unterlagen in Kopie zugestellt, mithin teilweise Akteneinsicht hin- sichtlich der bereits vorgehaltenen Aktenteile gewährt, womit das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip gewahrt ist (vgl. E. 4.4. hiervor). 4.7 Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung einwendet, ver- fängt nicht. Wenn er in genereller Weise die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung in Frage stellt (S. 5 ff. der Be- schwerde), ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft zwischenzeitlich mit Ver- fügung vom 29. April 2025 die Strafsache gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO zur Un- tersuchung und Beurteilung in die Hand der Behörden des Kantons Bern vereinigt hat, womit eine Zuständigkeit der bernischen Staatsanwaltschaft offensichtlich ge- geben ist. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Verfügung nicht einverstanden ist, hätte er das diesbezügliche Rechtsmittel ergreifen müssen. Entsprechendes wird von ihm nicht geltend gemacht. Dass dem Beschwerdeführer kein präziser Tatvorwurf gemacht wird, trifft nicht zu (vgl. etwa den einlässlichen Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025). Auch wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) im Haftverlängerungsantrag nicht ausge- führt, dass das Verfahren weit fortgeschritten sei und ein Abschluss mit Anklageer- hebung bevorstehe. Die Anklageerhebung wurde unter dem Punkt der Verhältnis- mässigkeit als letzter notwendiger Schritt erwähnt. Zuvor wurden diverse noch an- stehende Ermittlungshandlungen aufgezählt (vgl. S. 12 des Haftverlängerungsan- trags vom 15. April 2025). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm noch nicht sämtliche Beweismittel vorgehalten werden konnten, liege daran, dass er von der Staatsanwaltschaft resp. der Polizei in mehr als drei Monaten lediglich viermal einvernommen worden sei (S. 5 der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorantreibt. Seit der Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Januar 2025 wurden am 4. Februar 2025, 4. März 2025, 27. März 2025 und 8. April 2025 vier Einvernahmen mit zahlreichen, komplexen Vorhalten durchgeführt. Diese Einvernahmen galt es vorzubereiten, wobei sich die Vorbereitung offensichtlich als äusserst zeitintensiv gestaltet hat (u.a. mussten die jeweiligen Beweismittel in den über 70 Terabyte Da- 7 ten gesucht und extrahiert werden). Häufigere Einvernahmen waren bei dieser Ausgangslage nicht zwingend geboten, zumal dem Beschwerdeführer im Nach- gang an die jeweiligen Einvernahmen Kopien der ihm bereits vorgehaltenen Doku- mente zugestellt worden sind. Zudem gingen erst im Januar 2025 die ersten Schriftlichkeiten bezüglich der im Jahr 2023 in der D.________ (Land) durchgeführ- ten Massnahmen ein (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2025) resp. sind nach wie vor Unterlagen aus dem gemeinsamen Action Day vom 26. April 2023 ausstehend. Diese konnten dem Beschwerdeführer folglich nicht bereits rechtshilfeweise während der Auslieferungshaft in N.________ (Land) vorgehalten werden (vgl. insoweit auch den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz, welcher eine Frist von 5-35 Monaten für rechtshilfeweise Beweiserhebungen in N.________ (Land) angibt). 5. Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung im derzeit noch frühen Verfah- rensstadium verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstmalig vorgehalten. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Ob sich die Situation zwischen- zeitlich durch weitere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere zusätzliche Einver- nahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den vorliegenden Unter- lagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse verfügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. So- weit diese beabsichtigt, das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers weiter einzuschränken, ist sie darauf hinzuwiesen, dass eine Einschränkung mit zuneh- mender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9