8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Ansprüche entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.