Darüber hinaus reicht der Beschwerdeführer keine relevanten Dokumente mit seinen Eingaben vom 26. Mai 2025 und 2. Juni 2025 ein. Im Weiteren lässt sich aus einer allenfalls verweigerten Akteneinsicht kein hinreichender Verdacht auf Aktenvernichtung ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung der Akten diverser Gerichtsverfahren. Dieser Antrag ist als sinngemässes Gesuch um Edition der Akten im Be- 5 schwerdeverfahren entgegenzunehmen. Nach dem Gesagten kann darauf jedoch verzichtet werden.