Konkret lässt sich aus der mit Eingabe vom 2. Juni 2025 eingereichten Mahnung des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2024 herauslesen, dass die Kosten für das Verfahren ZK 24 344 in Rechnung gestellt worden waren. Den weiteren eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens war, weshalb es sich hierbei nicht um ein Verfahren gegen Drittpersonen handelte. Darüber hinaus reicht der Beschwerdeführer keine relevanten Dokumente mit seinen Eingaben vom 26. Mai 2025 und 2. Juni 2025 ein.