Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Entsprechend vermag er nicht das Gegenteil darzutun. Zusammengefasst handelte die Staatsanwaltschaft korrekt, indem sie in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte. Konkret lässt sich aus der mit Eingabe vom 2. Juni 2025 eingereichten Mahnung des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2024 herauslesen, dass die Kosten für das Verfahren ZK 24 344 in Rechnung gestellt worden waren.