6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Beschuldigten vorsätzlich gehandelt hätten, geschweige denn in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist mit der Staatsanwaltschaft zweierlei festzuhalten: Erstens dient das Strafrecht nicht der nachträglichen Überprüfung von zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Zweitens sind Versehen bei der Zustellung von Urteilen bedauerlich, aber per se nicht strafbar. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht auseinander.