Unter Beilage eines vorfrankierten Umschlags sei er eingeladen worden, die Verfügung zu retournieren. 4.3 Gerichtspräsidentin C.________ erklärt für die Beschuldigte 2 in ihrer Stellungnahme, dass sich aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nicht herauslesen lasse, dass die angesprochenen Akten vernichtet worden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in den Verfahren CIV 23 445 / ZK 23 216, CIV 23 585 / ZK 23 244 sowie CIV 23 1984 unterlegen. Die Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen.