Zum Verfahren ZK 24 344 äussert der Beschwerdeführer, für die Staatsanwaltschaft sei die Zustellung von Urteilen für Fremdpersonen kein Problem, ebenso die Zustellung des Strafbefehls und die falschen Abrechnungen. Zur angefochtenen Verfügung erklärt der Beschwerdeführer sodann, dass dem Verfahren Betreibungen des Obergerichts zugrunde lägen. Das Nichtnummerieren von Beweisstücken und die Verweigerung der Akteneinsicht seien anscheinend ganz normal. In der Eingabe vom 26. Juni 2025 (verbessert am 2. Juni 2025) sowie der Eingabe vom 2. Juni 2025 greift der Beschwerdeführer einige dieser Punkte erneut auf;