die eingereichten Beweisstücke würden weder geprüft noch in den Urteilen erwähnt. Konkret führt der Beschwerdeführer zu den Urteilen CIV 23 445, 23 585 und 23 1984 aus, dass weder das Regionalgericht in Moutier noch das Obergericht im Besitz der rechtsgültig zugestellten Dokumente gewesen seien. Die falschen Abrechnungen des Betreibungsamtes seien absichtlich nicht geprüft worden. Zum Verfahren ZK 24 344 äussert der Beschwerdeführer, für die Staatsanwaltschaft sei die Zustellung von Urteilen für Fremdpersonen kein Problem, ebenso die Zustellung des Strafbefehls und die falschen Abrechnungen.