310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen, da kein ausreichender Anfangsverdacht vorliegt, dass die fraglichen Tatbestände erfüllt sein könnten. (…) 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die bernischen Behörden nie im Besitz der Originalrechnungen der Walliser Behörden gewesen seien. Die Zahlungen, die nach den Betreibungen erfolgt seien, seien nicht berück-