Zum einen gelingt es dem Privatkläger nicht, das tatsächliche Entfernen von Akten aus seinem Dossier plausibel zu machen. Zum anderen hätte dies vorsätzlich und in der Absicht geschehen sein müssen, dem Privatkläger zu schaden oder einen anderen (in casu wohl den Kanton Wallis mit seiner Forderung von CHF 225.00 gegenüber dem Privatkläger) zu bevorteilen. Auch für solche Annahmen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 5. Nach dem Gesagten (insbes. Ziff. 4.1. – 4.3.) wird das Verfahren BA 24 18 gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.