Alternativ wäre an den Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch) zu denken. Sowohl das Unterdrücken von Urkunden wie auch der Amtsmissbrauch sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Beide Tatbestände setzen überdies die Absicht voraus, jemanden zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bevorteilen. Zum einen gelingt es dem Privatkläger nicht, das tatsächliche Entfernen von Akten aus seinem Dossier plausibel zu machen.