Damit scheidet ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB allein schon mangels Vorsatzes aus. 4.3. Der Privatkläger macht geltend, dass im Rahmen des Verfahrens CIV 24 2689 von ihm eingereichte Unterlagen durch eine unbekannte Person (mutmasslich beim Regionalgericht Moutier) aus dem Dossier entfernt worden seien. Belastbare Hinweise darauf vermag er auch diesbezüglich nicht zu liefern. Er sieht im behaupteten Vorgehen ein Unterdrücken von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB. Alternativ wäre an den Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch) zu denken.