Der Privatkläger macht geltend, dass ihm die Zivilkammer des Obergerichtes in der Sache ZK 24 344 zuerst ein Urteil zugestellt habe, das andere Personen betreffe und danach ein zweites, welches die Namen anderer Personen enthalten habe. Auf der Basis der vom Privatkläger eingereichten Unterlagen mag dies zwar zutreffen und erscheint als unglücklich, doch kann darin höchstens ein redaktionelles Versehen (irrtümliches Vertauschen/Vermischen des Dispositivs und des Rubrums zweier Urteile) jedoch nicht absichtliches Handeln entdeckt werden. Damit scheidet ein Amtsmissbrauch gemäss Art.