Immerhin ist festzuhalten, dass nach dem Regionalgericht Berner Jura – Seeland (CIV 24 2698) bereits die zweite Instanz in dieser Sache zu Ungunsten des Privatklägers entschieden hat. Es fehlen jegliche belastbaren Hinweise darauf, dass das Gericht unrichtig geurteilt hätte und dies dazu noch absichtlich. 4.2. Der Privatkläger macht geltend, dass ihm die Zivilkammer des Obergerichtes in der Sache ZK 24 344 zuerst ein Urteil zugestellt habe, das andere Personen betreffe und danach ein zweites, welches die Namen anderer Personen enthalten habe.