3. Es bleibt festzuhalten, dass eine Strafanzeige nicht dazu dienen kann, unliebsame Gerichtsurteile zu korrigieren. Dafür ist der gerichtliche Instanzenzug zu beschreiten, was der Privatkläger teilweise auch getan hat, jedoch offenbar nicht mit dem gewünschten Erfolg. Ausgeklammert werden hier zudem allgemeine Vorwürfe unspezifischer Natur und Vorbringen des Privatklägers, die nicht direkt die Verfahren CIV 24 2698 und ZK 24 344, sondern andere Angelegenheiten und abweichende Personen betreffen. 4. Konkrete Vorwürfe des Privatklägers: