Am 20. Mai 2025 reichten die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 1 jeweils eine Stellungnahme ein, am 26. Mai 2025 Gerichtspräsidentin C.________ für die Beschuldigte 2. Ebenfalls am 26. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, welche in Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift zur Verbesserung zurückgewiesen wurde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 die verbesserte Eingabe ein, ergänzt um neue Vorbringen und Dokumente.