Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen A.________ Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte Oberrichter A.________, c/o Obergericht des Kantons Bern, Zi- vilabteilung, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Beschuldigter 1 Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, Rue du Château 9, Postfach 1057, 2740 Moutier Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Urteilsbegründung, Vernichtens von Unterlagen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 14. April 2025 (BA 24 2687) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. April 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Ober- richter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Schädigung eines anderen in seinen Rechten, absichtlich falscher Urteilsbegründung, Vernichtung von Unterla- gen in den Gerichtsakten sowie Zustellung von Urteilen und Daten von Drittperso- nen nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 25. April 2025 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfü- gung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BA 24 2687 eingereicht hatte. Am 20. Mai 2025 reichten die Gene- ralstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 1 jeweils eine Stellungnahme ein, am 26. Mai 2025 Gerichtspräsidentin C.________ für die Beschuldigte 2. Ebenfalls am 26. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, welche in Ermange- lung einer eigenhändigen Unterschrift zur Verbesserung zurückgewiesen wurde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 die verbesserte Eingabe ein, ergänzt um neue Vorbringen und Dokumente. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – als Laienbeschwerde – formgerecht. 3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet: 1. Mit Anzeige vom 15. November 2024 wirft der Privatkläger dem anzeigten Oberrichter A.________ vor, ihn vorsätzlich an seinen Rechten geschädigt bzw. das Urteil ZK 24 344 ab- sichtlich falsch begründet zu haben und [dem Privatkläger] Urteile und Daten anderer Personen zugestellt zu haben. Der zusätzliche Vorwurf der Vernichtung von Beweisunterlagen in den Ge- richtsakten scheint sich gegen nicht spezifizierte Personen beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland in Moutier (Verfahren CIV 24 2698) zu richten. Die in weiten Teilen konfuse Anzeige umfasst (inklusive Beilagen) einen kleinen Bundesordner und wurde seitens des Privatklägers seither durch ebenfalls umfangreiche Nachträge vom 13. Dezember 2024 und 15. Januar 2025 ergänzt. Die Anzeige wird durch verschiedene behauptete Fehlleistungen der Justizorgane im Berner Jura (Verschwinden von Gerichtsdossiers Ende der 1990iger-Jahre, angeblich falsche Urteile in anderen Verfahren, etc.) untermauert, die eine generelle Dysfunktion der Justiz bele- gen sollen. Im Sinne einer Schlussfolgerung verlangt der Privatkläger eine Überprüfung und Re- vision der willkürlichen gegen ihn ergangenen Urteile. Insgesamt entsteht in Bezug auf den Privatkläger das Bild einer Person mit querulatorischen Zügen, die sich auf einem Kreuzzug gegen die Gerichtsbarkeit im Berner Jura (und auch an- derswo) befindet. In dem der Anzeige zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um einen Zah- lungsbefehl im Zusammenhang mit einer Forderung von CHF 225.00 des Kantons Wallis ge- genüber dem Privatkläger. 2 2. [Textbaustein zu Art. 310 StPO] 3. Es bleibt festzuhalten, dass eine Strafanzeige nicht dazu dienen kann, unliebsame Gerichtsurtei- le zu korrigieren. Dafür ist der gerichtliche Instanzenzug zu beschreiten, was der Privatkläger teilweise auch getan hat, jedoch offenbar nicht mit dem gewünschten Erfolg. Ausgeklammert werden hier zudem allgemeine Vorwürfe unspezifischer Natur und Vorbringen des Privatklägers, die nicht direkt die Verfahren CIV 24 2698 und ZK 24 344, sondern andere Angelegenheiten und abweichende Personen betreffen. 4. Konkrete Vorwürfe des Privatklägers: 4.1. Der Privatkläger macht geltend, dass der Oberrichter A.________ ihn an seinen Rechten ge- schädigt, bzw. absichtlich eine falsche Urteilsbegründung geliefert habe. Darin erblickt Herr B.________ einen Amtsmissbrauch. Offensichtlich ist er mit dem Urteil ZK 24 344 nicht einver- standen. Solche Divergenzen sind, wie erwähnt, mit Rechtsmitteln auf dem Instanzenweg zu klären. Immerhin ist festzuhalten, dass nach dem Regionalgericht Berner Jura – Seeland (CIV 24 2698) bereits die zweite Instanz in dieser Sache zu Ungunsten des Privatklägers entschieden hat. Es fehlen jegliche belastbaren Hinweise darauf, dass das Gericht unrichtig geurteilt hätte und dies dazu noch absichtlich. 4.2. Der Privatkläger macht geltend, dass ihm die Zivilkammer des Obergerichtes in der Sache ZK 24 344 zuerst ein Urteil zugestellt habe, das andere Personen betreffe und danach ein zweites, welches die Namen anderer Personen enthalten habe. Auf der Basis der vom Privatkläger ein- gereichten Unterlagen mag dies zwar zutreffen und erscheint als unglücklich, doch kann darin höchstens ein redaktionelles Versehen (irrtümliches Vertauschen/Vermischen des Dispositivs und des Rubrums zweier Urteile) jedoch nicht absichtliches Handeln entdeckt werden. Damit scheidet ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB allein schon mangels Vorsatzes aus. 4.3. Der Privatkläger macht geltend, dass im Rahmen des Verfahrens CIV 24 2689 von ihm einge- reichte Unterlagen durch eine unbekannte Person (mutmasslich beim Regionalgericht Moutier) aus dem Dossier entfernt worden seien. Belastbare Hinweise darauf vermag er auch diesbezüg- lich nicht zu liefern. Er sieht im behaupteten Vorgehen ein Unterdrücken von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB. Alternativ wäre an den Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch) zu denken. So- wohl das Unterdrücken von Urkunden wie auch der Amtsmissbrauch sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Beide Tatbestände setzen überdies die Absicht voraus, jemanden zu schä- digen oder sich oder einen anderen zu bevorteilen. Zum einen gelingt es dem Privatkläger nicht, das tatsächliche Entfernen von Akten aus seinem Dossier plausibel zu machen. Zum anderen hätte dies vorsätzlich und in der Absicht geschehen sein müssen, dem Privatkläger zu schaden oder einen anderen (in casu wohl den Kanton Wallis mit seiner Forderung von CHF 225.00 gegenüber dem Privatkläger) zu bevorteilen. Auch für sol- che Annahmen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 5. Nach dem Gesagten (insbes. Ziff. 4.1. – 4.3.) wird das Verfahren BA 24 18 gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen, da kein ausreichender Anfangsverdacht vor- liegt, dass die fraglichen Tatbestände erfüllt sein könnten. (…) 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die bernischen Behörden nie im Besitz der Originalrechnungen der Walliser Behörden gewesen seien. Die Zahlungen, die nach den Betreibungen erfolgt seien, seien nicht berück- 3 sichtigt worden und die bernischen Behörden hätten die falschen Abrechnungen nicht geprüft. Er habe dem Betreibungsamt Moutier CHF 1'204.00 bezahlt. In der Folge führt der Beschwerdeführer drei Rechnungen in der Gesamthöhe von CHF 680.95 an. Es stelle sich die Frage, wer den Restbetrag von CHF 523.05 einkas- siert habe. Die bernischen Behörden hätten anscheinend Akten vernichtet, da die- se bei der Einsicht nicht mehr vorhanden gewesen seien resp. die Einsichtnahme verweigert worden sei. Das Obergericht habe aufgrund einer nie zugestellten Rechnung die Betreibung eingeleitet und ihm Urteile fremder Personen geschickt. Auch für die Urteile der Fremdpersonen sei ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt wor- den. Damit gebe es genügend belastbare Hinweise, dass beim Regionalgericht in Moutier Akten vernichtet würden. Das Obergericht unterstütze solche Machen- schaften; die eingereichten Beweisstücke würden weder geprüft noch in den Urtei- len erwähnt. Konkret führt der Beschwerdeführer zu den Urteilen CIV 23 445, 23 585 und 23 1984 aus, dass weder das Regionalgericht in Moutier noch das Ober- gericht im Besitz der rechtsgültig zugestellten Dokumente gewesen seien. Die fal- schen Abrechnungen des Betreibungsamtes seien absichtlich nicht geprüft worden. Zum Verfahren ZK 24 344 äussert der Beschwerdeführer, für die Staatsanwalt- schaft sei die Zustellung von Urteilen für Fremdpersonen kein Problem, ebenso die Zustellung des Strafbefehls und die falschen Abrechnungen. Zur angefochtenen Verfügung erklärt der Beschwerdeführer sodann, dass dem Verfahren Betreibun- gen des Obergerichts zugrunde lägen. Das Nichtnummerieren von Beweisstücken und die Verweigerung der Akteneinsicht seien anscheinend ganz normal. In der Eingabe vom 26. Juni 2025 (verbessert am 2. Juni 2025) sowie der Eingabe vom 2. Juni 2025 greift der Beschwerdeführer einige dieser Punkte erneut auf; auf eine Wiedergabe kann an dieser Stelle verzichtet werden. 4.2 In seiner Stellungnahme führt der Beschuldigte 1 aus, dass tatsächlich ein bedau- ernswerter Fehler geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfügung er- halten, wobei die erste Seite nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Man habe ihn in- formiert und sich bezüglich des Versehens bei ihm entschuldigt. Unter Beilage ei- nes vorfrankierten Umschlags sei er eingeladen worden, die Verfügung zu retour- nieren. 4.3 Gerichtspräsidentin C.________ erklärt für die Beschuldigte 2 in ihrer Stellung- nahme, dass sich aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nicht herauslesen lasse, dass die angesprochenen Akten vernichtet worden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in den Verfahren CIV 23 445 / ZK 23 216, CIV 23 585 / ZK 23 244 sowie CIV 23 1984 unterlegen. Die Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber 4 eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 Der Unterdrückung von Urkunden gem. Art. 254 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 5.3 Des Amtsmissbrauchs gem. Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nach- teil zuzufügen. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Der Beschwerdeführer ver- mag nicht darzulegen, inwiefern die Beschuldigten vorsätzlich gehandelt hätten, geschweige denn in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Dies ist auch nicht ersicht- lich. Es ist mit der Staatsanwaltschaft zweierlei festzuhalten: Erstens dient das Strafrecht nicht der nachträglichen Überprüfung von zivilrechtlichen und verwal- tungsrechtlichen Streitigkeiten. Zweitens sind Versehen bei der Zustellung von Ur- teilen bedauerlich, aber per se nicht strafbar. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Entsprechend vermag er nicht das Gegenteil darzutun. Zusammengefasst handelte die Staatsanwalt- schaft korrekt, indem sie in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte. Konkret lässt sich aus der mit Eingabe vom 2. Juni 2025 eingereichten Mahnung des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2024 herauslesen, dass die Kosten für das Verfahren ZK 24 344 in Rechnung gestellt worden waren. Den wei- teren eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens war, weshalb es sich hierbei nicht um ein Verfahren ge- gen Drittpersonen handelte. Darüber hinaus reicht der Beschwerdeführer keine re- levanten Dokumente mit seinen Eingaben vom 26. Mai 2025 und 2. Juni 2025 ein. Im Weiteren lässt sich aus einer allenfalls verweigerten Akteneinsicht kein hinrei- chender Verdacht auf Aktenvernichtung ableiten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung der Akten diverser Gerichtsver- fahren. Dieser Antrag ist als sinngemässes Gesuch um Edition der Akten im Be- 5 schwerdeverfahren entgegenzunehmen. Nach dem Gesagten kann darauf jedoch verzichtet werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Ansprüche entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Kurier) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7