Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433).