Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Der Betrag von CHF 1'400.00 wird der vom Beschwerdeführer einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Die Restanz der geleisteten Sicherheit, ausmachend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 und 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art.