8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als dass die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 1'400.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.