Mit Verfügung vom 18. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft die gestellten Beweisanträge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gestützt auf den Rapport Forensik vom 30. Januar 2025 keine Fälschung vorliegt, weshalb die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung zum vornherein ausgeschlossen sei. Damit erübrigten sich weitere Ermittlungen zur Entstehungsgeschichte der fraglichen Unterschrift. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern