7. Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben will, ist festzustellen, dass er eine Rechtsverweigerung nicht schlüssig darlegt. Er begründet die Rechtverweigerung ausschliesslich damit, dass die Staatsanwaltschaft seine Beweisanträge auf Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregisteramt und Befragung weiterer Personen abgelehnt hat. Eine weitergehende Begründung kann nicht ausgemacht werden.