Demnach hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 zu Unrecht auferlegt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 auf die Staatskasse genommen werden. 6. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 werden in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.