Zumal es vorliegend um die Einstellung eines Offizialdelikts (Urkundenfälschung) geht, gelangt Art. 427 StPO folglich nicht zur Anwendung. Auch das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil ist nicht einschlägig, da darin lediglich die Unterscheidung zwischen der antragsstellenden Person und der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten diskutiert wird (zum Ganzen: BGE 138 IV 248). Demnach hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 zu Unrecht auferlegt.