Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten beschränkt sich demzufolge auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Kosten für die Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, können der Privatklägerschaft lediglich bei Antragsdelikten auferlegt werden (vgl. DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 und 9 zu Art. 427 StPO). Zumal es vorliegend um die Einstellung eines Offizialdelikts (Urkundenfälschung) geht, gelangt Art.