a StPO hält fest, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Nach Art. 427 Abs 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art.