5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 aufzuheben und Ziffer 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen würden. 5.1 Gemäss Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Geset-