Angesichts der überzeugenden Feststellungen im Rapport Forensik ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt und auf weitere Beweismassnahmen (Befragung weiterer Personen und Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregisteramt) verzichtet hat (vgl. E. 7 hiernach). Auch eine «Verifikation» des Rapports Forensik oder die Einholung eines neuen Gutachtens erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt. 4.3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift eigenhändig vorgenommen hat, womit keine strafbare Handlung ersichtlich ist.