Andererseits gelänge es einer routinierten Fälschungsurheberschaft nicht, all die variationsreichen Schriftmerkmale, wie sie sich im Namenszeichen des Beschwerdeführers manifestierten, genau wahrzunehmen und zugleich – «unter Einhaltung einer flüssigen Stichführung, wie auch vereinzelte Ungelenkheiten und einer natürlich wechselnden Druckgebung» – getreu wiederzugeben. Auch wenn im Rapport Forensik auf die aussagekräftigen Merkmalentsprechungen nicht im Einzelnen eingegangen wird, wird überzeugend dargelegt, weshalb nicht von einer Fälschung auszugehen ist.