Einerseits zeigten sich bei den physikalischtechnischen Untersuchungen keine Merkmale, die auf Fälschungsmanipulationen hinwiesen. Andererseits gelänge es einer routinierten Fälschungsurheberschaft nicht, all die variationsreichen Schriftmerkmale, wie sie sich im Namenszeichen des Beschwerdeführers manifestierten, genau wahrzunehmen und zugleich – «unter Einhaltung einer flüssigen Stichführung, wie auch vereinzelte Ungelenkheiten und einer natürlich wechselnden Druckgebung» – getreu wiederzugeben.