3 4.2 In Bezug auf die Handschriftenanalyse bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rapport Forensik trotz festgestellter Unregelmässigkeiten keine Beurteilung dieser vorgenommen habe und der Rapport deshalb noch einmal hätte verifiziert werden müssen. Insbesondere hätten hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Unterschrift gefälscht worden sei, keine Untersuchungshandlungen stattgefunden.