vom Handelsregisteramt zu entnehmen ist – einzig um die Einreichung des VR-Protokolls gegangen und entsprechend von G.________ auch so verstanden worden, würde die aktenkundige Aufforderung für eine Unterschrift auf einem zweiten Brief keinen Sinn machen, weil diesfalls einfach die VR-Sitzung hätte durchgeführt und das entsprechend Protokoll abgefasst werden können, zumal zu diesem Zeitpunkt das inkriminierte Demissionsschreiben beim Handelsregisteramt des Kantons Bern bereits eingelangt war.