4. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die Hintergründe des von ihm erwähnten E-Mail- Verkehrs von E.________ im Rahmen dessen delegierten Einvernahme vom 18. Dezember 2024 nachvollziehbar erklärt worden sind. So führte dieser anlässlich seiner Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer das Demissionsschreiben unterzeichnet und er dieses beim Handelsregisteramt eingereicht habe.