Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen von A.________ am 25.03.2024 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Identitätsanmassung und Verstosses gegen die Handelsregisterverordnung ein. Der Täterschaft wurde namentlich vorge-