Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 181 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. April 2025 (BM 24 15480) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initi- ierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit verfahrensleitender Ver- fügung vom 29. April 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Be- schwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleis- tung in der Höhe von CHF 2'000.00 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer nach, indem er die Sicherheitsleistung am 9. Mai 2025 überwies. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels wurde verzichtet. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR.312.0). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen von A.________ am 25.03.2024 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Identitätsanmassung und Verstosses gegen die Handelsregisterverordnung ein. Der Täterschaft wurde namentlich vorge- 2 worfen, ein Schreiben verfasst zu haben, wonach A.________ seine Demissionierung als Geschäfts- führer der D.________ (Unternehmen) bekannt gab. Dabei sei die Unterschrift von A.________ auf dem Dokument gefälscht und dieses in der Folge dem Handelsregisteramt eingereicht worden, um damit die Löschung von A.________ aus dem Handelsregister zu erwirken. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde beim Handelsregisteramt des Kantons Bern das Originaldo- kument eingeholt. In der Folge wurde der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern, Abtei- lung Handschriften, mit der Erstellung eines Fachberichts beauftragt und um Abgleich der Unterschrift auf dem fraglichen Schreiben mit der eigenhändigen Unterschrift von A.________ ersucht. Zur Erfül- lung dieses Auftrages wurde von den zuständigen Fachpersonen diverses Vergleichsmaterial hinzu- gezogen. Der Fachbericht kommt nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von A.________ stammt und von ihm eigenhändig angebracht wurde. So hätten sich bei den vorgenommenen Gegenüberstel- lungen in den relevanten Befunden zahlreiche aussagekräftige Merkmalsentsprechungen gefunden, welche gesamthaft beurteilt auf einen echten Namenszug schliessen lassen würden. Gestützt auf dieses Ermittlungsergebnis wurde der anfängliche Tatverdacht vollumfänglich entkräftet. Nachdem das Vorliegen einer gefälschten Unterschrift ausgeschlossen wurde, liegt auch keine straf- bare Handlung vor. Das Verfahren ist deshalb einzustellen. 4. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, verfängt nicht: 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die Hintergründe des von ihm erwähnten E-Mail- Verkehrs von E.________ im Rahmen dessen delegierten Einvernahme vom 18. Dezember 2024 nachvollziehbar erklärt worden sind. So führte dieser anläss- lich seiner Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer das Demissionsschrei- ben unterzeichnet und er dieses beim Handelsregisteramt eingereicht habe. Dar- aufhin seien sie vom Handelsregisteramt kontaktiert worden, welches mitgeteilt ha- be, dass der zweite Brief, adressiert an die D.________ (Unternehmen), fehle. Es habe sich dabei um einen Fehler gehandelt, weshalb er dem Beschwerdeführer geschrieben und ihn um eine Unterschrift auf dem zweiten Brief gebeten habe. Da nichts gekommen sei, habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, dass halt eine VR-Sitzung einberufen werde, wenn er nicht unterzeichnen würde. Am 15. Januar 2024 seien die Sitzung einberufen und der Beschwerdeführer ausgeschlossen worden (vgl. Einvernahme von E.________ vom 18. Dezember 2024, Z. 91 ff.; vgl. grundsätzlich bestätigend den aktenkundigen E-Mailverkehr vom 22. Dezember 2023 / 3. Januar 2024). Wäre es – wie der (allerdings erst am 21. November 2024 verfassten) E-Mail von F.________ vom Handelsregisteramt zu entnehmen ist – einzig um die Einreichung des VR-Protokolls gegangen und entsprechend von G.________ auch so verstanden worden, würde die aktenkundige Aufforderung für eine Unterschrift auf einem zweiten Brief keinen Sinn machen, weil diesfalls einfach die VR-Sitzung hätte durchgeführt und das entsprechend Protokoll abgefasst wer- den können, zumal zu diesem Zeitpunkt das inkriminierte Demissionsschreiben beim Handelsregisteramt des Kantons Bern bereits eingelangt war. 3 4.2 In Bezug auf die Handschriftenanalyse bringt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vor, dass der Rapport Forensik trotz festgestellter Unregelmässigkeiten keine Beurteilung dieser vorgenommen habe und der Rapport deshalb noch einmal hätte verifiziert werden müssen. Insbesondere hätten hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Unterschrift gefälscht worden sei, keine Untersuchungshandlungen stattgefun- den. Dem Rapport Forensik vom 30. Januar 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass weder Hinweise auf mechanische Fälschungsmerkmale noch auf freihändige Nachahmungsfälschung zu erkennen sind. Vielmehr seien zahlreiche aussagekräf- tige Merkmalentsprechungen gefunden worden, die gesamthaft auf einen echten Namenszug schliessen liessen. Einerseits zeigten sich bei den physikalisch- technischen Untersuchungen keine Merkmale, die auf Fälschungsmanipulationen hinwiesen. Andererseits gelänge es einer routinierten Fälschungsurheberschaft nicht, all die variationsreichen Schriftmerkmale, wie sie sich im Namenszeichen des Beschwerdeführers manifestierten, genau wahrzunehmen und zugleich – «unter Einhaltung einer flüssigen Stichführung, wie auch vereinzelte Ungelenkheiten und einer natürlich wechselnden Druckgebung» – getreu wiederzugeben. Auch wenn im Rapport Forensik auf die aussagekräftigen Merkmalentsprechungen nicht im Einzelnen eingegangen wird, wird überzeugend dargelegt, weshalb nicht von einer Fälschung auszugehen ist. So wurde die Unterschrift anhand physikalisch- technischer Untersuchungsmethoden überprüft und mit insgesamt 74 Vergleichs- unterschriften verglichen. Aufgrund dessen kam die Forensik zum Schluss, dass keine relevanten Merkmalsdivergenzen festgestellt werden konnten und die Befun- de der schriftvergleichenden Untersuchungen klar im identitätsbejahenden Sinne zu werten seien. Die daraus gewonnen Erkenntnisse – welche über sechs Seiten lang zusammengetragen wurden – wirken insgesamt schlüssig und fundiert. Schliesslich kam der polizeiliche Experte zum eindeutigen Ergebnis, dass die Un- terschrift «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» vom Beschwerdefüh- rer eigenhändig vorgenommen worden sei. Angesichts der überzeugenden Fest- stellungen im Rapport Forensik ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staats- anwaltschaft darauf abgestellt und auf weitere Beweismassnahmen (Befragung weiterer Personen und Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregister- amt) verzichtet hat (vgl. E. 7 hiernach). Auch eine «Verifikation» des Rapports Fo- rensik oder die Einholung eines neuen Gutachtens erscheint unter diesen Umstän- den nicht angezeigt. 4.3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift eigenhändig vorgenommen hat, womit keine strafbare Handlung ersichtlich ist. Folglich ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung von vornherein nicht er- füllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 2. April 2025 aufzuheben und Ziffer 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen würden. 5.1 Gemäss Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton ge- tragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Geset- 4 zes bleiben vorbehalten. Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO hält fest, dass der Privatklä- gerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Nach Art. 427 Abs 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 246 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Bst. b). 5.2 Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten beschränkt sich demzufolge auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Kosten für die Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, kön- nen der Privatklägerschaft lediglich bei Antragsdelikten auferlegt werden (vgl. DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 und 9 zu Art. 427 StPO). Zumal es vorliegend um die Einstellung eines Offizi- aldelikts (Urkundenfälschung) geht, gelangt Art. 427 StPO folglich nicht zur An- wendung. Auch das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil ist nicht einschlägig, da darin lediglich die Unterscheidung zwischen der antragsstel- lenden Person und der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten diskutiert wird (zum Ganzen: BGE 138 IV 248). Demnach hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 zu Unrecht aufer- legt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Kosten des Vorver- fahrens von insgesamt CHF 500.00 auf die Staatskasse genommen werden. 6. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 werden in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staats- kasse genommen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 7. Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde er- heben will, ist festzustellen, dass er eine Rechtsverweigerung nicht schlüssig dar- legt. Er begründet die Rechtverweigerung ausschliesslich damit, dass die Staats- anwaltschaft seine Beweisanträge auf Einholung eines erweiterten Berichts beim Handelsregisteramt und Befragung weiterer Personen abgelehnt hat. Eine weiter- gehende Begründung kann nicht ausgemacht werden. Eine formelle Rechtsverwei- gerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesge- richts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Mit Verfügung vom 18. März 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft die gestellten Beweisanträge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gestützt auf den Rapport Forensik vom 30. Januar 2025 keine Fälschung vorliegt, weshalb die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung zum vorn- herein ausgeschlossen sei. Damit erübrigten sich weitere Ermittlungen zur Entste- hungsgeschichte der fraglichen Unterschrift. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern 5 subjektive Aussagen bzw. ein zusätzlicher Bericht des Handelsregisteramts den unabhängigen Fachbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei in Zweifel ziehen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach mit den gestell- ten Beweisanträgen auseinandergesetzt und deren Abweisung hinreichend be- gründet. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt keine Rechtsverweigerung dar. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ob- siegt insoweit, als dass die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 500.00 in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens im Umfang von CHF 1'400.00 aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Der Betrag von CHF 1'400.00 wird der vom Be- schwerdeführer einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 entnommen. Die Restanz der geleisteten Sicherheit, ausmachend CHF 600.00, wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 und 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu bezif- fern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegeg- ner hat weder Ausführungen zum Entschädigungspunkt gemacht noch eine Kos- tennote eingereicht bzw. sich die Einreichung einer solchen vorbehalten, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Vorverfahrens von ins- gesamt CHF 500.00 werden in Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 2. April 2025 (BM 24 15480) auf die Staatskasse genommen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden im Um- fang von CHF 1'400.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit entnommen. Die Restanz der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 600.00 wird ihm zurückerstattet. Die verbleibenden Kosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7