Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (29. Juni 2025) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2025 festgenommen. Die für drei Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 28. Juni 2025.