9 von weiteren Personen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.