Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf den zu untersuchenden Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere Durchsuchung seines Mobiltelefons sowie Befragung